Freilich schliesst dies die Rückfallgefahr, insbesondere im Falle einer neuen Beziehung, nicht aus. Zwar wäre ihm eine Reintegration im Heimatland ohne Weiteres zumutbar; sein Gesundheitszustand würde dem auch nicht entgegenstehen. Insgesamt kommt das Obergericht jedoch zum Schluss, dass das erhebliche private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Eine Landesverweisung erweist sich unter diesen Umständen sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66abis StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als nicht verhältnismässig. Von ihr ist deshalb abzusehen.