Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verfehlungen befinden sich, wie oben dargelegt, im unteren Bereich des jeweiligen Strafrahmens, so dass noch auf eine Geldstrafe erkannt werden konnte. Gemäss Gutachten vom 11. Oktober 2019 (UA act. 35 ff.) ist zwar von einer erhöhten Rückfallgefahr bezüglich Delikte im Bereich häuslicher Gewalt auszugehen. Im Rahmen der Landesverweisung ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich diese Prognose mehrheitlich auf Beziehungsdelikte bezogen hat und der Beschuldigte mittlerweile getrennt von seiner Ehefrau lebt. Freilich schliesst dies die Rückfallgefahr, insbesondere im Falle einer neuen Beziehung, nicht aus.