Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Er beruft sich insbesondere auf das mögliche Vorliegen von Vollzugshindernisse und Rückschiebungsverbote und damit einhergehend die Unverhältnismässigkeit der Landesverweisung (Berufungsbegründung S. 17 ff.). 11.2. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird oder gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.