Dasselbe gilt bezüglich des Annäherungsund Kontaktverbots zu der gemeinsamen Tochter C.L.. Eine weitere Anrechnung als der effektive Freiheitsentzug durch die ausgestandene Untersuchungshaft von 93 Tagen rechtfertigt sich somit nicht. Nachdem - 21 - keine Überhaft vorliegt, entfällt der Anspruch des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 431 Abs. 2 StPO e contrario). 11. 11.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66abis StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen (sog. nicht obligatorische Landesverweisung). Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem wurde von der Vorinstanz nicht geprüft.