10. Die ausgestandene Untersuchungshaft von gesamthaft 93 Tagen (2. September 2019 bis 7. November 2019 und 21. Dezember 2020 bis 15. Januar 2021) ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). Das als Ersatzmassnahme verhängte Kontakt- und Annäherungsverbot zu B.L. stellt keinen schweren Eingriff oder schwere Beschränkung für den Beschuldigten dar. Es ist überdies unmittelbar auf die eigentliche Delinquenz des Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau zurückzuführen. Folglich liegt kein wesentlicher Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten vor. Dasselbe gilt bezüglich des Annäherungsund Kontaktverbots zu der gemeinsamen Tochter C.L..