Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 300.00 ist, ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 30 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).