Der Beschuldigte hat am 7. Mai 2020 gegen die ihm auferlegte Kontaktund Annäherungssperre, die als Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft angeordnet worden war, verstossen. Auch wenn er am 7. Mai 2020 nicht aktiv die Nähe von B.L. gesucht hatte, sondern eher zufällig im selben Zug zur Einvernahme nach J. reiste, so hat er doch über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Anstatt Abstand zu suchen, ist er auf B.L. zugegangen. Unter diesen Umständen erscheint die Busse auch bei Annahme eines noch vergleichsweise leichten Verschuldens als eher mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden.