Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180; Art. 34 Abs. 2 StGB). - 20 - 9.8. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt und auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 30. Januar 2020 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzug sowie die Verlängerung der Probezeit verzichtet, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist.