Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind unverändert schlecht. Er ist verheiratet, lebt getrennt von seiner Ehefrau, mit welcher er drei gemeinsame Kinder hat, wovon alle unterstützungspflichtig sind (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22). Er erhält Sozialhilfe in der Höhe von monatlich gerundet etwa Fr. 1'900.00 netto und lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50% zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Weiter ist für die hohe Anzahl an Tagessätzen ein Abzug von 15% vorzunehmen. Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180;