Bei der vorliegend zu beurteilenden mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB und der Nötigung gemäss Art. 181 StGB verjährt die Strafverfolgung in 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Bei der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB verjährt die Strafverfolgung in 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils sind zwei Drittel der Verjährungsfrist noch nicht verstrichen. Eine Strafminderung nach Art.