Die zur Anklage erhobenen Sachverhalte haben sich im Zeitraum zwischen dem 30. August 2019 und dem 7. Mai 2020 ereignet. Von der Eröffnung des Strafverfahrens am 2. September 2019 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens am 23. Januar 2023 vergingen insgesamt mehr als drei Jahre. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat (BGE 140 IV 145: Zusammenfassung der Rechtsprechung).