Damit hat es bei der Gelstrafe von insgesamt 180 Tagessätzen sein Bewenden. Dass dieses Ergebnis zu einer unbillig milden Strafe führen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5). 9.6. Insoweit der Beschuldigte eine zu lange Verfahrensdauer rügt (Berufungsbegründung S. 14), kann dies vorliegend nicht zu einer Strafminderung führen. - 19 -