9.5. Die Einsatzstrafe wäre an sich für die weiteren Straftaten (weitere Drohungen, Nötigung, Beschimpfungen) für welche bei einer konkreten Einzelbetrachtung jeweils auf Einzelstrafen von max. 180 Tagessätzen Geldstrafe zu erkennen wäre, angemessen zu erhöhen. Hinzu käme schliesslich die aufgrund der Vorstrafe insgesamt leicht negative Täterkomponente. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB) bereits erreicht worden und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3). Damit hat es bei der Gelstrafe von insgesamt 180 Tagessätzen sein Bewenden.