dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Drohungen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen auszugehen.