Art. 180 StGB schützt die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2). Der Beschuldigte drohte seiner Ehefrau damit, sie umzubringen. Bei einer Todesdrohung handelt es sich um die schwerste Art der Drohung. Hinzu kommen die konkreten Tatumstände. Der Beschuldigte stiess diese Drohung aus, nachdem es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und B.L. gekommen war. Dadurch wurde das Sicherheitsgefühl von B.L. nachhaltig beeinträchtigt, da sie danach unbestrittenermassen die Wohnung mit den Kindern verliess und erst zurückkehrte, nachdem der Beschuldigte seinerseits das Haus verlassen hatte.