Es handelt sich dabei jedoch um eine geringfügige bedingte Geldstrafe im Bagatellstrafbereich, die zudem nicht einschlägig ist. Gestützt auf diese Verurteilung kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Ausfällung einer Geldstrafe wäre vorliegend unzweckmässig. 9.4. Die Einsatzstrafe ist für die Drohung, begangen am 30. August 2019, als – bei gleichem Strafrahmen – konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: - 18 -