Vorliegend kommt für sämtliche Delikte aufgrund des konkreten Verschuldens jeweils eine Geldstrafe in Betracht (siehe dazu unten). Auch unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte nur von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe beeindrucken liesse. Der Beschuldigte weist zwar eine Vorstrafe aus dem Jahr 2020 für eine Widerhandlung gegen das AuG auf, für welche er zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 50.00 verurteilt worden ist. Es handelt sich dabei jedoch um eine geringfügige bedingte Geldstrafe im Bagatellstrafbereich, die zudem nicht einschlägig ist.