9.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1, BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 9.3. Die Tatbestände der Drohung und der Nötigung sehen beide alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Für die Beschimpfungen kommt von Gesetzes wegen lediglich eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen in Betracht und für die Übertretung ist eine angemessene Busse auszufällen.