8.3.3. Zusammenfassend lässt sich eine Verletzung von Art. 219 StGB gestützt auf den angeklagten Sachverhalt nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten freizusprechen ist. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als begründet. - 17 - 9. 9.1. Der Beschuldigte hat sich zusammenfassend der mehrfachen Drohung, der Nötigung, der mehrfachen Beschimpfung sowie wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.