Der Vater sei ihr gegenüber lediglich abweisend gewesen, daher habe sie sich bei ihm zu Hause nicht wohl gefühlt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18, 20). Die Gewalt richtete sich gegen die Kindsmutter und nicht gegen C.L.. Zwar ist es dem Kindeswohl abträglich, wenn die Kinder einem verbal und tätlich ausgetragenen Streit der Eltern beiwohnen müssen; ein eigentliches Instrumentalisieren oder Einbeziehen der Kinder ist vorliegend aber nicht erkennbar.