219 StGB erforderliche Intensität nicht. Ein eigentlicher Erziehungsstil, welcher ein «Angstregime» erzeugt hat, lässt sich daraus nicht ableiten und wurde von C.L. weder anlässlich der vorinstanzlichen Befragung noch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt. Vielmehr hat sie anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben, dass sie die Mutter auch gegen den Willen des Vaters habe besuchen können. Weiter hat sie ausgesagt, dass er sie selbst weder mit dem Tode bedroht noch geschlagen oder beschimpft habe. Der Vater sei ihr gegenüber lediglich abweisend gewesen, daher habe sie sich bei ihm zu Hause nicht wohl gefühlt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18, 20).