8.3.2. Der Beschuldigte hatte als Vater zum fraglichen Zeitpunkt unbestrittenermassen die Pflicht, seine noch minderjährige Tochter C.L. und seine minderjährigen Söhne D.L. und E.L. in ihrer körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung zu fördern und zu schützen. Er hatte sowohl für ihre Erziehung als auch für ihre Fürsorge besorgt zu sein.