Erziehung ist die Förderung der Entwicklung – in körperlicher, geistiger und seelischer Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1). Es werden jene Pflichtverletzungen erfasst, die über einen gewissen Zeitraum betrachtet dazu führen, dass eine Gefährdung eintritt. Das deliktische Verhalten kann dabei in einem Tun oder Unterlassen liegen (ANDREAS ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 8 f. zu Art. 219 StGB).