In objektiver Hinsicht muss der Handelnde von Gesetzes wegen eine Fürsorgepflicht gegenüber der minderjährigen Person innehaben, d.h. er muss eine Garantenstellung einnehmen, was bei Eltern minderjähriger Kinder von Gesetzes wegen zutrifft (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Der Handelnde muss sodann seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht verletzen. Als Fürsorge ist primär die Befriedigung verschiedenster Grundbedürfnisse, darunter Nahrung, Kleider, Unterkunft, Zuneigung, Liebe usw. zu verstehen. Erziehung ist die Förderung der Entwicklung – in körperlicher, geistiger und seelischer Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1).