Ferner ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen von C.L. keine übermässigen Belastungen zu entnehmen sind. Sie verneinte die Frage, ob der Beschuldigte ihr gegenüber Todesdrohungen ausgestossen habe und führte auf die Frage nach einer Gewaltanwendung aus, er habe sie nicht geschlagen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18, 20). 7.3.3. Zusammengefasst gelangt das Obergericht nach Würdigung der Aussagen von C.L. zum Schluss, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt zugetragen hat. Entsprechend ist der Beschuldigte wegen Nötigung und mehrfacher Drohung zum Nachteil von C.L. schuldig zu sprechen. Die Berufung erweist sich diesbezüglich als unbegründet.