Anlässlich eines Telefonats mit der Beiständin Frau G. habe sie von den Ereignissen erzählen wollen, habe dies jedoch unterlassen müssen, da sie stets von ihrem Vater (dem Beschuldigten) aufgefordert worden sei, den Lautsprecher einzuschalten. Des Weiteren seien jeweils die Brüder D.L. und E.L. in unmittelbarer Nähe gewesen und hätten dem Beschuldigten den Gesprächsinhalt übersetzen müssen.