alles zu (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Auf die Frage, weshalb sie sich nach den von ihr geschilderten Ereignissen nicht eher zu ihrem Anwalt oder zu einer Vertrauensperson (z.B. in der Schule) begeben habe, führte sie nachvollziehbar aus, dies aus Angst vor dem Beschuldigten nicht getan zu haben. Anlässlich eines Telefonats mit der Beiständin Frau G. habe sie von den Ereignissen erzählen wollen, habe dies jedoch unterlassen müssen, da sie stets von ihrem Vater (dem Beschuldigten) aufgefordert worden sei, den Lautsprecher einzuschalten.