und Tante umzubringen (GA act. 176 ff.), das habe sie nicht gewollt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt sie die Ausführungen praktisch identisch (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Die Frage, ob sie diese Aussagen ernst nehme, beantwortete sie bei der polizeilichen Einvernahme nicht klar («Also ich weiss nicht. Meine Gefühle waren so gemischt, ich weiss nicht mehr genau»; GA act. 177). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sie hingegen klare Ausführungen dazu machen. Sie schilderte, Angst vor ihrem Vater gehabt zu haben und immer noch zu haben. Sie habe Angst, dass er seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte. Sie nehme die Drohungen durchaus ernst und traue ihm