7.3.2. Unbestritten ist, dass im Rahmen des Eheschutzverfahrens (Verfahrensnummer SF.2019.38) dem Beschuldigten mit Eheschutzurteil vom 8. Juli 2020 die Obhut über die gemeinsamen Kinder D.L., E.L. und C.L. zugesprochen worden ist. Tochter C.L. wurde im Eheschutzverfahren ein Prozessbeistand zur Seite gestellt. Betreffend Kinderbelange gilt im Eheschutzverfahren die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 271 ZPO). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Wohn- und Lebensverhältnisse vertieft abgeklärt worden sind, und insbesondere auch thematisiert worden ist, weshalb die Tochter seit Mai 2020 beim Beschuldigten gewohnt hat.