6.3. In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 7. Mai 2020 am Bahnhof J. – trotz des als Ersatzmassnahme mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. November 2019 auferlegten Kontakt- und Annäherungsverbots (UA act. 151) zu B.L. – sich dieser annäherte (UA act. 453.7). Dadurch verstiess er bewusst gegen das ihm auferlegte Annäherungsverbot, obwohl ihm im Widerhandlungsfall eine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht worden war. Der Tatbestand ist damit erfüllt und der Beschuldigte ist wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB schuldigzusprechen.