Nach dem Gesagten ist er der mehrfachen Beschimpfung schuldig zu sprechen. Hinsichtlich des Zeitraums vom 31. August 2019 bis 2. September 2019 gemäss Anklageziffer 5 lit. a und des Zeitraums vom 7. Februar 2020 bis 7. Mai 2020 gemäss Anklageziffer 5 lit. b ist er hingegen vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung freizusprechen. Seine Berufung erweist sich somit als teilweise begründet. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig gesprochen.