wobei er sehr laut gerufen habe: «Du Hure, du schreibst mit anderen Männern…» (UA act. 422.5). Dies habe er mehrfach wiederholt (UA act. 422.5). 5.4. Zusammengefasst bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte B.L. mehrfach als «Schlampe» und «Hure» bezeichnet hat. Es handelt sich dabei – sowohl im Türkischen und Aserbaidschanischen als auch in der deutschen Übersetzung – um eigentliche Schimpfwörter im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte hat diese Schimpfwörter ganz bewusst zur Beleidigung von B.L. ausgesprochen.