Hinsichtlich der dem Beschuldigten in Anklageziffer 5 lit. a vorgeworfenen Beschimpfungen ist festzustellen, dass die Aussagen von B.L. zu pauschal und wenig detailreich sind. Zeitliche, örtliche und situative Eingrenzungen fehlen gänzlich. Dasselbe gilt für den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfungen im Zeitraum vom 7. Februar 2020 bis 7. Mai 2020 gemäss Anklageziffer 5 lit. b. Der angeklagte Sachverhalt deckt sich im Übrigen auch nicht mit den Aussagen von B.L.. Dass Beschimpfungen anlässlich von wöchentlichen Telefongesprächen mit der gemeinsamen Tochter C.L. erfolgt sein sollen, wird von B.L. nicht zu Protokoll gegeben.