Worin das konkrete nötigende Verhalten des Beschuldigten bestanden haben soll, ist somit unklar. Insofern das nötigende Verhalten mit physischem Zwang begründet wird, ist festzuhalten, dass dieses Zwangsmittel nicht vom angeklagten Sachverhalt erfasst wird und von B.L. so auch nicht vorgebracht worden ist. 4.3. Nach dem Gesagten lässt sich der angeklagte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 3 nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen ist. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als begründet.