Sodann lässt sich auch gestützt auf die Aussagen von B.L. im Rahmen der Einvernahme vom 11. November 2019 ein nötigendes Verhalten des Beschuldigten nicht erstellen. Ihre Schilderungen sind diesbezüglich sehr vage. Sie erwähnt weder eine ex- oder implizite Drohung oder Gewalt. Letzteres verneint sie gar explizit, indem sie ausführt, er habe lediglich gesagt «komm, wir schreiben denen einen Brief und ich sagte, ok» (Übersetzung; UA act. 373). Nichts Anderes hat sich aus ihren Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung ergeben. Worin das konkrete nötigende Verhalten des Beschuldigten bestanden haben soll, ist somit unklar.