Ob B.L. diesen Brief aus eigenem Antrieb verfasst hat oder vom Beschuldigten dazu genötigt wurde, kann aus den folgenden Gründen offenbleiben: Bezüglich des Zwangsmittels verweist die Anklage in diesem Zusammenhang auf die Drohungen gemäss Anklageziffer 1. Für diesen Zeitraum wurde der Beschuldigte hingegen von der Vorinstanz rechtskräftig freigesprochen. Eine Verurteilung kommt somit bereits deswegen nicht mehr in Frage, da dem Beschuldigten Drohungen in diesem Zeitraum nicht nachgewiesen werden konnten. Sodann lässt sich auch gestützt auf die Aussagen von B.L. im Rahmen der Einvernahme vom 11. November 2019 ein nötigendes Verhalten des Beschuldigten nicht erstellen.