welchem sie jegliche häusliche Gewalt habe verneinen müssen (vorinstanzliches Urteil E. 4.4.1 i.V.m E. 2.13). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. Dies begründet er damit, dass er B.L. nicht gezwungen habe, einen solchen Brief zu verfassen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26 ff.).