3.3.3. Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die Aussagen von B.L. nicht zweifelsfrei erstellen, dass sich der angeklagte Sachverhalt so, wie er in der Anklage umschrieben worden ist, zugetragen hat. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Anklageziffer 3 wegen Nötigung schuldig gesprochen. Sie hat erwogen, gestützt auf die glaubhafte Aussage von B.L. sei erstellt, dass sie vom Beschuldigten dazu gezwungen worden sei, einen Brief an das Spital K. zu verfassen, in - 10 -