Daher habe sie C.L. am Montag, den 2. September 2019 von der Schule abgemeldet und sei mit ihr um 08:00 Uhr morgens zur Gemeinde. Dass der Beschuldigte sie zu dieser Zeit mit dem Tod bedroht haben soll, falls sie zur Gemeinde gehen und über die Vorfälle von häuslicher Gewalt berichten würde, gab sie anlässlich dieser Einvernahme nicht mehr zu Protokoll (UA act. 354). Sodann lässt sich auch gestützt auf die Aussagen von B.L. im Rahmen der Berufungsverhandlung ein nötigendes Verhalten des Beschuldigten nicht erstellen. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat B.L. vielmehr ausgesagt, der Beschuldigte habe gar nicht gewusst, dass sie zur Gemeinde gehen werde.