3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen versuchter Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau B.L. schuldig gesprochen. Sie ist im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen von B.L. davon ausgegangen, dass der Beschuldigte sie am 3. September 2019 am gemeinsamen Wohnort an der X-Strasse in I. mit dem Tod bedroht habe, falls sie zur Gemeinde gehen und über die Vorfälle von häuslicher Gewalt berichten würde. Da B.L. dennoch zur Gemeinde gegangen sei und sich Hilfe geholt habe, bleibe es lediglich beim Versuch (vorinstanzliches Urteil E. 4.2 und 4.3).