Schrecken versetzen würde und er hat das auch mindestens in Kauf genommen. Tatsächlich hat B.L. die ausgesprochenen Drohungen denn auch durchaus ernst genommen (UA act. 358; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10) und wurde dadurch somit in Angst und Schrecken im Sinne des Drohungstatbestands versetzt. Dass der Beschuldigte – der jedwelche Drohungen überhaupt bestritten hat – seine Drohungen möglicherweise gar nicht in die Tat hat umsetzen wollen, spielt keine Rolle (siehe dazu oben). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sich der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig gemacht.