Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte B.L. mehrfach mit dem Tod bedroht hat. Dass die Todesdrohungen nicht immer direkt und wortwörtlich ausgesprochen worden sind, ist für die Erfüllung des Tatbestands der Drohung nicht entscheidend, denn massgebend für den Sinn einer Äusserung ist jener, welcher ein unbefangener durchschnittlicher Dritte unter den gegebenen Umständen der Äusserung beilegt (vgl. BGE 143 IV 193 E. 1).