2.8. Zusammengefasst bestehen für das Obergericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen von B.L., welche zudem im Einklang mit der aktenkundigen SMS, den Aussagen der Tochter anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16 ff.) und den Zeugenaussagen der Leiterin des Sozialdienstes stehen. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte B.L. mehrfach mit dem Tod bedroht hat.