Auch aus dem Umstand, dass sich B.L. nach der Haftentlassung des Beschuldigten bei ihm gemeldet hat, kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Dies zeigt vielmehr, dass sich B.L. vom Beschuldigten abhängig fühlte und sie zudem wegen der gemeinsamen Kinder einen gewissen Kontakt zulassen wollte. Dass sie das Strafverfahren einzig aus dem Grund angestrengt haben soll, um den Beschuldigten los zu werden, wirkt hingegen konstruiert.