Das gilt auch für die vom Beschuldigten eingereichten Fotos, mit denen er belegen will, dass die Familie glücklich gewesen sei, ihm seine Frau B.L. Liebesbotschaften geschrieben habe. Zum einen kann nicht eruiert werden, wann und in welchen Situationen die Fotos aufgenommen worden sind. Es handelt sich um blosse Momentaufnahmen. Zum andern ist durchaus möglich, dass die Familie auch harmonische Zeiten erlebt hat. Auch aus dem Umstand, dass sich B.L. nach der Haftentlassung des Beschuldigten bei ihm gemeldet hat, kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden.