Auf diese Vorbringen kann nicht abgestellt werden. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, die Söhne D.L. und E.L. seien auch zu befragen, weil sie sich hinter ihn stellen würden, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal die beiden Söhne gemäss angeklagtem Sachverhalt nicht unmittelbar betroffen bzw. in ihren Rechten verletzt worden sind und auch sonst nicht geeignet sind, die im Kerngehalt glaubhaften Aussagen von B.L. zu erschüttern.