2.7. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als äusserst unglaubhaft. Er beschränkte sich nicht nur darauf, die Vorwürfe zu bestreiten, sondern versuchte, B.L. als psychisch kranke Frau darzustellen, welche die Kinder aktiv falsch beeinflusse, sie unter Druck setze, manipuliere und ihm nur schaden wolle (UA act. 426 ff., 442 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 25). Auf diese Vorbringen kann nicht abgestellt werden.