422.5 f., 422.8). Gründe für eine Falschbelastung sind wiederum nicht erkennbar. Vielmehr war das Strafverfahren bereits hängig und die räumliche Trennung der Ehegatten vollzogen. Mehrbelastungen fehlen schliesslich, indem B.L. beispielsweise erklärte, dass der Beschuldigte sie nie direkt angerufen und das vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Kontaktverbot ihr gegenüber befolgt habe. -7-