Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Dass B.L. nicht in der Lage war, die Anzahl der Drohungen genau anzugeben, ist bei einer Mehrzahl an Vorfällen nicht aussergewöhnlich und schmälert ihren Aussagegehalt nicht. Immerhin konnte sie den Zeitraum eingrenzen und diese Drohungen an zeitlichen Ereignissen festmachen. Die Drohungen über Telefongespräche mit den Kindern hätten nach der Haftentlassung des Beschuldigten bis 11./12. April 2020 angedauert (UA act. 422.8). Die Kinder hätten nach der Haftentlassung Kontakt zum Beschuldigten gesucht, was sie zugelassen habe. Anlässlich dieser Telefongespräche habe er die Drohungen ausgestossen (UA act. 422.5 f., 422.8).