Sie vermochte den Wortlaut der Drohungen schlüssig wiederzugeben («Er sagte, dass ich das, was ich ihm angetan habe bereuen werde und er mich umbringen werde»; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9) und führte aus, dass die Kinder jeweils über Lautsprecher mit dem Beschuldigten gesprochen haben. Aus diesem Grund habe sie die Drohungen gehört, was der Beschuldigte gewusst habe (UA act. 422.7). Zudem habe er sich jeweils bei den Kindern versichert, ob B.L. ihn höre und habe die Kinder jeweils aufgefordert, den Lautsprecher einzuschalten (UA act. 422.8; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10).